Rechtsprechung
OLG Schleswig, 19.12.2003 - 4 U 181/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters auf Zahlung von Miete; Zulässigkeit der Feststellungsklage bei Ansprüchen gegen einen Insolvenzverwalter; Qualifizierung einer Forderung als Insolvenzforderung ; Eintragung einer Forderung in die Insolvenztabelle und deren ...
- Judicialis
InSO § 53; ; InSO § 55; ; InSO § 174; ; InSO § 178; ; InSO §§ 179 ff.; ; ZPO § 322
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine bindende Festlegung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung als Insolvenzforderung durch gerichtliche Feststellung nach den §§ 179 ff. InsO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Kiel, 31.10.2001 - 4 O 182/01
- OLG Schleswig, 19.12.2003 - 4 U 181/01
- BGH, 13.06.2006 - IX ZR 15/04
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- RG, 18.03.1927 - VI 540/26
Konkursvorrecht des Steuerfiskus
Auszug aus OLG Schleswig, 19.12.2003 - 4 U 181/01
Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens ist die Forderung lediglich im Hinblick auf den gegen sie erhobenen Widerspruch, der sich auf den Grund der Forderung, die Höhe, das angemeldete Vorrecht oder die Anmeldbarkeit der Forderung im Insolvenzverfahren beziehen kann (…Kilger/K.Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 144 Anm. 1; RGZ 116, 368, 372 ff.).Denn Sinn und Zweck der Feststellungsklage ist allein die Beseitigung der im Prüfungstermin erhobenen Widersprüche ( RGZ 84, 235; 116, 368, 372; OLG Stuttgart, NJW 1962, 1018).
- BGH, 29.06.1994 - VIII ZR 28/94
Bemessung des Streitwerts nach Aufnahme eines Rechtsstreits durch den …
Auszug aus OLG Schleswig, 19.12.2003 - 4 U 181/01
Der Tenor ist anhand der Entscheidungsgründe auszulegen (BGH LM, § 146 KO, Nr. 9; vgl. auch BGH MDR 1995, 320). - BGH, 27.09.2001 - IX ZR 71/00
Zulässigkeit der Klage auf Feststellung einer zur Tabelle angemeldeten Forderung
Auszug aus OLG Schleswig, 19.12.2003 - 4 U 181/01
Vor diesem Hintergrund kann die Feststellungsklage auch nur auf den Rechtsgrund gestützt und auf den Betrag gerichtet werden, welcher in der Anmeldung oder im Prüfungstermin angegeben ist (BGH MDR 2001, 1438; RG JW 1902, 397). - OLG Stuttgart, 22.02.1962 - 3 U 148/61
Auszug aus OLG Schleswig, 19.12.2003 - 4 U 181/01
Denn Sinn und Zweck der Feststellungsklage ist allein die Beseitigung der im Prüfungstermin erhobenen Widersprüche ( RGZ 84, 235; 116, 368, 372; OLG Stuttgart, NJW 1962, 1018).
- BGH, 13.06.2006 - IX ZR 15/04
Geltendmachung von zur Insolvenztabelle festgestellten Ansprüchen gegen die Masse
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZInsO 2004, 687 ff veröffentlicht ist, hat die Klage als zulässig angesehen und ausgeführt, soweit der Kläger Mietzins für die Monate Februar und März 1999 in Höhe von 28.750 DM geltend mache, stehe die rechtskräftige Entscheidung des Vorprozesses nicht entgegen, weil dort über die Höhe des zu Grunde liegenden Mietzinsanspruchs nur als Vorfrage entschieden worden sei.